Emissionszertifikate

1. BImSchV

Die seit dem 22.03.2010 geltende Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) kennt drei verschiedene Zeitabschnitte.

  • vor dem 22.03.2010 errichtete Öfen sind Altanlagen
  • von 22.03.2010 bis 31.12.2014 errichtete Öfen gehören zu Stufe I Anlagen
  • ab 01.01.2015 errichtete Öfen zählen zu Stufe II Anlagen

 

Nachweispflicht der Grenzwerte

Grundöfen die zu den Altanlagen gehören sind von einem Nachweis der Grenzwerte ausgenommen (§26). Grundöfen die im Zeitraum vom 22.03.2010 – 31.12.2014 errichtet wurden, sind ebenfalls von der Nachweispflicht von Grenzwerten befreit (§4). Die Befreiung gilt für diese Öfen auch für die Zeit nach 2014 ohne Befristung.

Ab der Stufe II (Errichtungstag 01.01.2015) müssen Grundöfen ebenfalls einen Nachweis für Ihre Grenzwerte erbringen. Der Nachweis kann über eine Prüfstandbescheinigung eines vorgefertigten Feuerraumes, einen Filtereinbau mit Funktionsnachweis oder einer Messung nach VDI 4207-2 erfolgen.

 

Typprüfungen bei Ofen Innovativ

Wir haben in den letzten drei Jahren alle Feuerstellen, die in unserer Preisliste enthalten sind, prüfen lassen.

Die Prüfungen beinhalten nicht nur die normalen Feuerstellen, sondern auch nebenstehende Züge, Deckenzügen von D5 bis D7, Durchheiztüren in gerader und schräger Anordnung sowie alle Tunnelfeuerräume in gerader Anordnung bzw. Tunnelfeuerräume der schmalen und mittleren Türbaureihe in schräger Anordnung. Alles in Allem sind das bei den Grundofenfeuerräumen 73 Typprüfungen.

Für Grundofentüren und Grundofentüren mit Sonderfeuerräumen können wir allerdings keine Grenzwerte nachweisen. Hierfür bleibt die Lösung mit dem Filtereinbau oder einer Messung vor Ort. Der Filtereinbau wird sich jedoch in den meisten Fällen als unökonomisch erweisen und daher eher selten in Frage kommen. Wir werden aus diesem Grund keinen Filter in unser Produktsortiment mit aufnehmen.

 

Die Emissionszertifikate und Prüfberichte der einzelnen Modelle entnehmen Sie bitte unserem Download-Bereich.